»Dringende Herzensangelegenheit«
Thema: Gesundheit & PolitikEs ist bezeichnend, dass die deutsche Justiz, insbesondere die bayrische, in den bald zwei Jahren der größten gesellschaftlichen Krise seit Bestehen unseres Landes an ihrer Rolle so schwer trägt, dass sie kaum wieder zu erkennen ist. Deutschland, so formulierte es unlängst ein Beobachter, habe bedauerlicherweise keine Tradition zivilen Ungehorsams. Die deutsche Mentalität sei von Obrigkeitshörigkeit und einem Opportunismus geprägt, die den kurzfristigen eigenen Vorteil in den Blick nehmen, anstatt für Menschlichkeit, Grundrechte und Freiheiten einzutreten, ohne die ein demokratisches Gemeinwesen nicht gelingen kann.
Dass ein Justizwesen in Bayern in einem solchen Klima geneigt sein könnte, an einem prinzipienfesten und seiner ärztlichen Verantwortung verpflichteten Mediziner selbst dann noch ein Exempel zu statuieren, wenn die Menge der Belege für den Widersinn der Maßnahmen weltweit immer erdrückender wird, von denen der Mediziner seine Patienten zu befreien suchte, ist dann allerdings doch erschreckend.
Prof. Sucharit Bhakdi, Vorsitzender der Gesellschaft der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V., MWGFD, ruft im folgenden Video zur Unterstützung von Dr. Ronny Weikl auf, der ab dem Februar in einem Strafprozess in Passau vor Gericht stehen wird.
Dem Prozeß kann Ronny Weikl in aller Ruhe entgegensehen, weil wohl die alte Fassung des §278StGB galt:
vgl. https://www.buzer.de/gesetz/6165/al161863-0.htm
„Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Falls die 95 angeblich falsch ausgestellten Maskenatteste (Ausstellungsdatum v o r dem 24.11.21) n i c h t bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft vorgelegt wurden, was anzunehmen ist , dann liegt kein Straftatbestand vor. Punkt.
Nachtrag zur Definition „Behörde“ nach dem StGB
„Der Begriff der Behörde wird im StGB nicht definiert; § 11 I Nr. 7 StGB regelt nur, dass auch Gerichte „Behörden“ sind. Eine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 IV VwVfG)“
Schulen oder Polizei (wie im Zeitungsbericht der PNP suggeriert) zählen wohl nicht zur öffentlichen Verwaltung.
https://www.juraforum.de/lexikon/oeffentliche-verwaltung
Zum einen geht es um den Zweck der Ausstellung, nicht um den tatsächlichen Gebrauch. Der besteht auch in der Vorlage bei Behörden.
In der Quelle, die Sie verlinken, finden Sie auch die Erläuterung, weshalb z.B. Polizei dazugehört:
Go alive:“ Zum einen geht es um den Zweck der Ausstellung, nicht um den tatsächlichen Gebrauch.“
Exakt das steht n i c h t im hier einschlägigen §278StGB, da steht:
„Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen…..“
Von Zweck der Ausstellung ist als im § 278 StGB n i c h t die Rede. Lediglich unrichtiges Zeugnis …. zum Gebrauch bei einer Behörde (was die Schule oder der öffentliche Nahverkehr nunmal nicht ist).
Fraglich und zu klären ist , ob ein Polizist (Gebrauch des Attests z.B. während einer Demonstration und Kontrolle ) als „Behörde“ anzusehen ist. Klar ist daß der Gebrauch des Zeugisses bei einer Versicherungsgesellschaft entfällt.
Zudem muß dieses (unrichtige) Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen auch noch “ wider besseres Wissen“, hier ärztliches Wissen, ausgestellt sein, also nochmals eine Hürde vor der Anwendung dieses Paragraphen in dieser Form.
„ zum Gebrauch “ = Zweck – da steht nicht „bei“ Gebrauch.!
Polizei IST Vollzugsbehörde. Man kann den Unterschied Vollzug und reine Verwaltung reiten, aber ich halte das für aussichtslos: Polizei nimmt hoheitliche Aufgaben wahr und kann Verwaltungsakte erlassen – DAS sind die klassischen Kennzeichen von Verwaltungshandeln.
„Wider besseres Wissen“ ist der Vorsatz, der hier geprüft wird, die Anwendung des § aber gerade nicht hindert.
@GoAlive
Zeugnis versus Attest (alte Regelung)
Mit Zeugnis ist ein Gutachten mit Diagnose gemeint mit dem Schadensersatz im Versicherungsfall oder vor Gericht etc. erstritten werden kann – klassischer Betrug und damit Strafrecht. Hingegen wenn ein „falsches“ Attest lediglich für einen Verstoß gegen das Ordnungsrecht genutzt werden kann – somit dem Bußverfahren unterliegt. Gesetzliche Strafe (Zeugnis mit Diagnose) und ordnungsrechtlich Buße (Attest ohne Diagnose) stellen einen erheblich qualitativen Unterschied dar: Ein Bußverfahren berechtigt nicht zum Entzug der Approbation oder Hausdurchsuchung und Praxissperrung.
Mit „Gemeintem“ lässt sich rechtlich nicht argumentieren. Zu welchen Ermittlungsmethoden das berechtigt oder nicht, ist zudem noch mal eine völlig (!) andere Fragestellung. Sie betrifft nicht nur die sachliche Bedeutung der Urkunde, die z.B. ein ärztliches Attest unabhängig von seinen Verwendungen stets darstellt:
https://www.juraforum.de/lexikon/urkunden
Ihre Unterscheidung OWI/StGB ist zudem unerheblich, denn bei § 278 StGB handelt es sich ja gerade um den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens: einer Urkundenfälschung.
Ich habe gerade überwiesen und werde das wieder tun! Wir werden dieser Tyrannei die Stirn bieten!!!
Der Anwalt muss sich hier darauf berufen, dass die Atteste alle mit der entsprechenden ärztlichen Sorgfalt ausgestellt wurden. Dazu gehört m.E. der Nachweis, dass Kontakt mit dem Patienten bestand und dessen Beschwerden dokumentiert und eine evtl. Behandlung und das Attest abgerechnet wurden. Wegen dieser Dokumentation dürfte auch die Haussuchung stattgefunden haben, die zur Beweissicherung bei ausreichendem Anfangsverdacht und einer solchen Anzahl von Attesten nicht per se unangemessen scheint.
Das Problem, das verhandelt wird, ist das der Fälschung einer speziellen Urkunde.
Das wirkliche Problem aber ist nach wie vor, dass der Gesetzgeber mit der Verpflichtung zum Maskentragen und damit zur Notwendigkeit solcher ärztlicher Nachweise für den Fall, dass es nicht möglich ist, grob willkürlich gehandelt hat entgegen seiner Verpflichtungen – eigentlich müsste man einen Putsch verhandeln – mit ganz anderen Angeklagten – und keine Urkundenfälschung.
Sich bei einem solchen Verfahren aber bis zur Infragestellung der staatlichen Verpflichtung durchzukämpfen, dürfte schwer bis unmöglich sein. Denn nach wie vor gilt in Deutschland der alte Filbingergrundsatz: „was der Staat gesetzlich vorschreibt, kann nicht unrecht sein.“
Man hätte mal besser die Entnazifizierung ernster genommen und über solche Aussagen tief nachgedacht, denn dann hätte man herausgefunden, dass heute nichts anderes gilt. Filbinger hat als Marinerichter nichts anderes getan als es in der heutigen BRD seine Kollegen praktizieren. Aber an wirklicher Aufklärung hatte schon damals wohlweislich niemand Interesse. Die Filbingers lernten schweigen und fuhren fort wie gewohnt.