16
Apr 2024

Landgericht Hamburg bestätigt Rechtmäßigkeit von im ZDF über Reiner Fuellmich getätigten Äusserungen

Thema: Gesundheit & Politik

Nach der Veröffentlichung der Recherchen über Dr. Reiner Fuellmichs Rolle im Zusammenhang eines ZDF-Beitrags von 1999, die die Glaubwürdigkeit von Dr. Fuellmich massiv erschüttert haben, weil seine Aussage, er habe erst durch den “von vorne bis hinten erstunken und erlogen(en Bericht)” erfahren, was Scientology ist, als unwahre Schutzbehauptung entlarvt wurden, hat Dr. Fuellmich heute auf seinem Telegram-Kanal einen (alten) Beitrag vom November 2021 erneut gepostet, in dem die im November 2021 aus Warschau abgegebene Erklärung enthalten ist.

Unterschrieben war der Post mit den Worten:

Verleumderischer Filmbericht des ZDF (1999)

„Während unseres Polen-Aufenthalts, über den wir bald noch mehr berichten werden, wurden wir überrascht von einem verleumderischen Filmbericht, der in 1999 im ZDF ausgestrahlt und damals sofort in seiner Verbreitung vom Landgericht Hamburg untersagt wurde. Der Bericht wurde jetzt von bekannten Spaltern innerhalb der Bewegung im Rahmen einer Verleumdungskampagne unkritisch verbreitet.“

Dies ist insoweit erstaunlich, als die hier enthüllten Tatsachen eindeutig zeigen, dass der ZDF-Bericht keinesfalls “von vorne bis hinten erstunken und erlogen”, sondern, im Gegenteil, in einem zentralen Punkt absolut zutreffend war:

»Angesichts dieser Sachlage stellt sich eine Würdigung des Verhaltens der Klägerin [Ursula Caberta] dahingehend, daß sich die Klägerin [Ursula Caberta] habe instrumentalisieren lassen, als zulässige kritische Wertung dar, so daß den Beklagten [u.a. dem ZDF] die („verdeckte“) Äußerung, die Klägerin könnte Instrumentalisierte sein, nicht verboten werden kann.«

In der ausführlichen Urteilsbegründung der damaligen Entscheidung vom 23. Juni 2000 führt das Gericht sodann aus, dass es – wenn nicht die Scientology-Organisation selbst – Dr. Reiner Fuellmich war, der Frau Caberta in seinem ”allein in seinem privaten Interesse liegenden Bemühen unterstützt, eine bekannte Scientology-Kritikerin zu diskreditieren” für sich benutzt hat.

Es liege nahe, so das Gericht weiter, “daß eine Diskreditierung ihres Ansehens [Renate Hartwig] dem Interesse und der Strategie der Scientology-Organisation entspricht, zumal sich Frau H[artwig] in den vergangenen Jahren mehrfach Angriffen auf ihren Leumund ausgesetzt sah, die jedenfalls auch von der Scientology-Organisation gegen sie geführt wurden”. Fuellmich habe “im Interesse der Scientology-Organisation” gehandelt, deren Zielsetzung es entgegenkomme, “wenn Dritte die Diskreditierung Frau H[artwig] betreiben.”

Eine Behauptung, wie sie Fuellmich noch 2022 im September aufstellte, er habe 1999 gar nicht gewusst “was [Scientology] war”, erscheint auch angesichts der vom Gericht im Urteil dokumentierten Tatsache, dass Fuellmich die Scientology-Beauftragte Caberta bereits im Jahr 1998 kontaktierte, um von ihr Material gegen die Immobilienhändler Schaul zu erhalten, denen er eine Scientology-Mitgliedschaft und -Unterwanderung in rufschädigender Weise nachgesagt hatte.

Wörtlich heisst es dazu vom Landgericht Hamburg in unmißverständlicher Weise (und weder von Caberta noch von Fuellmich rechtlich angegriffen):

“Hinzu kommt, daß die eigentliche Zielsetzung Dr. F[uellmichs] darin bestand, Kontrahenten, nämlich die S[chauls] als der Scientology-Organisation zugehörig bezeichnen zu dürfen; denn auch dies liegt unter der Prämisse, daß die S[chauls] der Scientology-Organisation weder angehören noch nahestehen – wiederum im Interesse von Scientology, weil die rufschädigende Wirkung des Vorwurfs der Scientology-Mitgliedschaft bzw. -Nähe den Kaufleuten S[chaul] die Geschäftstätigkeit erschwert und dadurch Konkurrenten, die der Scientology-Organisation angehören, eine vorteilhaftere Position im Wettbewerb erlangen.“

Wie Dr. Reiner Fuellmich weiterhin versuchen sollte, den sich hieraus ergebenden Fragen nach den Gründen für sein derart unethisches und seinerseits verleumderisches Wirken in der damaligen Zeit zu entziehen, ist kaum nachvollziehbar.

Rüdiger Lenz, der auf diversen Kanälen als Autor aktiv ist, hat in einem Kommentar die Frage an mich gerichtet, was diese Recherchen heute nutzen: 

Liebe Leute von Alschner Klartext, wieso kommt Ihr mit Sachen, die schon ein viertel Jahrhundert zurückliegen?  Mag ja sein, dass Fuellmich damals die Unwahrheit gesagt hat und Ihr ihn nun darauf festnagelt. Etwas gänzlich anderes aber ist, ihm deswegen nun in dem heutigen Prozess das gleiche zu unterstellen, ohne dass Ihr mit harten Fakten kommt.  Es gibt Merkwürdigkeiten – auf beiden Seiten (!) im Prozess gegen Fuellmich, ja. Das Fuellmich, der Profi, sich hat von Anfängern aufs Kreuz legen lassen, das könnt Ihr nicht glauben, nur weil Ihr glaubt, dass ein Profi die Antwort auf alle Tricks und alle List besitzen muss? Ehrlich?? Das ist alles und dieser Scientology-Kram und deswegen hat Fuellmich wahrscheinlich die Gelder veruntreut? Sie als Wertspeicher in sein Haus „investiert“ und wollte die anderen des Ausschusses prellen? Beide haben die Gelder „gesichert“. Vorstände in Deutschland handeln ständig so, dass sie die Gelder für andere Dinge verwenden und wenig später wieder zurückbringen. Hitlers Gesetz dazu, weswegen Fuellmich angeklagt wurde, hat dies bewirkt, dass man an der Spitze dazu verdonnert wird, die Gelder bestmöglich vor Schaden zu sichern hat, ein Nazigesetz. Im  Grunde taten das beide, V. Fischer und Fuellmich, aus dem verdacht heraus, dass die Coronagelder mittels Kontokündigung eingefroren werden könnten. Das Geld ist vorhanden, komplett da, nichts ist weg. Es kann sein, dass beide sich davon zunächst etwas besorgt haben und es dann wieder zurückbrachten. Es geht beim Fall Fuellmich um etwas anderes. Und Ihr schaut, so wie das für mich aussieht, in die falsche Richtung. Übrigens, ich bin kein Fanboy von Fuellmich.

Meine Antwort:

Wenn Sie, Herr Lenz, kein Fanboy von Fuellmich sind, dann werden Sie verstehen, dass es sehr wohl von Bedeutung ist, ob jemand Glaubwürdigkeit besitzt, oder nicht. Zumindest jemand, der beansprucht, eine führende Rolle zu spielen. Denn: wohin führt jemand, von dem Sie nicht wissen, wie glaubwürdig er ist, ist sehr ungewiss.

Anders als Sie halte ich die Scientology-Nummer für hoch relevant angesichts der Erkenntnisse, die inzwischen über Scientology verfügbar sind. Der Gründer, L Ron Hubbard war ein Mann mit Verbindungen zum Office of Naval Intelligence (Übrigens wurde die Navy mit der Rückverfolgung der vermissten Billionen US$ beauftragt, als Donald Rumsfeld am 10.09.2001 vor der Presse die verschwundenen Gelder öffentlich bestätigte. Am Tag darauf flog ausgerechnet ein Flugkörper in jenen Bereich des Pentagons, in dem Teile des ONI untergebracht waren, welche die Untersuchung durchführten). Gerade Herr Fuellmich hat oft über MK Ultra und andere Operationen gesprochen und sie zu den heutigen Ereignissen in einen Zusammenhang gerückt. Auch deshalb sind seine Erklärungen nicht unbedeutend – erst recht nicht, wenn sie in wesentlichen Teilen die Unwahrheit enthalten. 

Der Hinweis auf die Widersprüchlichkeit in Person, Wort und Tat des Herrn Fuellmich enthalten im übrigen keine Parteinahme für sonst jemanden. Streng genommen wäre denkbar, dass wir, die Öffentlichkeit, mit einem Good Guy/Bad Guy Theater zum Narren gehalten werden sollen. 

Fest steht: Im Thema Corona-Ausschuss Finanzen haben wir es mit mehreren Beteiligten zu tun. Angesichts der Bedeutung des Corona-Ausschusses in der Vergangenheit (gemessen an den Zuwendungen war es keine unerhebliche Bedeutung) haben “wir” ein Interesse an Aufklärung. Jemand, der nicht die volle Wahrheit sagt, kann zur Wahrheitsfindung nicht beitragen. Und sollte aus meiner Sicht keine Rolle im sogenannten Widerstand mehr übertragen bekommen. 

So sehe ich das.

 

Weitere wesentliche Bestandteile des Urteils des LG Hamburg mit Relevanz für die Glaubwürdigkeit von Reiner Fuellmich:

»Tatbestand:

Die Beklagte zu 1) ist eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt. Sie strahlt – bundesweit – das Zweite Deutsche Fernsehen aus. Die Beklagte zu 2) ist eine Produktionsfirma Sie produzierte den hier in Rede stehenden, von dem Beklagten zu 3) verfaßten und von der Beklagten zu 1) ausgestrahlten Fernsehbeitrag „Das Netz – Scientology und der Immobilienmarkt.“

Dieser Beitrag befaßt sich u.a. mit dem Rechtsanwalt Dr. F[uellmich], den Immobilienkaufleuten Sch[aul] und deren Immobilienunternehmen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Rechtsanwalt Dr. F[uellmich] vertrat und vertritt die Interessen einer Reihe von Immobilienerwerbern gegenüber den Verkäufern, nämlich den Immobilienkaufleuten Sch[aul] bzw. deren Immobilienunternehmen. Während der Auseinandersetzung um die Immobiliengeschäfte tauchte der Vorwurf auf, das Unternehmen der Sch[aul] sei von der Scientology-Organisation unterwandert bzw. die Sch[aul] und ihr Unternehmen seien Scientology zuzurechnen. Rechtsanwalt Dr. F[uellmich] machte sich letzteren Vorwurf zu eigen. Die Immobilienkaufleute Sch[aul] suchten daraufhin Rat bei der Autorin R[enate] H[artwig], die das Immobilienunternehmen der Sch[aul] auf deren Bitte prüfte und zu dem Ergebnis kam, daß Scientology-Strukturen oder -Einflüsse oder eine Scientology-Unterwanderung nicht feststellbar seien.

Auf diese von Frau H[artwig] vorgenommene Prüfung und deren Ergebnis beriefen sich nunmehr die Immobilienkaufleute Sch[aul] So erwähnten sie Frau H[artwig] – u.a. – in einem Rechtsstreit. Daraufhin stellte Rechtsanwalt Dr. F[uellmich] Recherchen über Frau H[artwig] an und stieß dabei auf das von der Klägerin verfaßte Buch mit dem Titel „Scientology greift an“. Ein Kapitel dieses Buches, welches sich (u.a.) mit Frau H[artwig] befaßt, fügte Dr. F[uellmich] einem seiner Schriftsätze bei. Einige der in diesem Kapitel enthaltenen Äußerungen waren der Klägerin jedoch bereits zuvor durch eine von Frau H[artwig] erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf untersagt worden. Nun wiederum sah sich Frau H[artwig] veranlaßt, gegen Dr. F[uellmich] im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch wegen Wiedergabe der Äußerungen der Klägerin geltend zu machen. Daraufhin nahm Dr. F[uellmich] im Sommer 1998 mit der Klägerin [Ursula Caberta] Kontakt au. Er fragte die Klägerin, ob sie in dem von Frau H[artwig] gegen ihn (Dr. F[uellmich]) angestrengten äußerungsrechtlichen Verfahren ggf. als Zeugin zur Verfügung stehen würde. Dazu erklärte sich die Klägerin bereit. Zu einer Zeugenvernehmung ist es jedoch bislang nicht gekommen.

(…)

Im vorliegenden Berichtszusammenhang kann sie sich, soweit es die Klägerin [Ursula Caberta] anbelangt, aus Sicht des Zuschauers nur auf die den beanstandeten Textpassagen vorausgehende Darstellung beziehen, in der mitgeteilt wird, daß Anhaltspunkte bestünden, daß die Klägerin Dr. F[uellmich] in seinem Bemühen unterstütze, die Scientology-Kritikerin R[enate] H[artwig] in ein schlechtes Licht zu rücken und dies auch weiterhin tun zu dürfen; so habe nämlich Dr. F[uellmich] in dem von Frau H[artwig] gegen ihn angestrengten äußerungsrechtlichen Verfahren die Klägerin als Zeugin benannt, und ferner habe er über Frau H[artwig] Äußerungen aufgestellt, die in ihrem Kern mit Äußerungen der Klägerin über Frau H[artwig] übereinstimmten, der Klägerin aber bereits als diffamierende Schmähungen verboten worden seien. Unter diesen Umständen stellt die „verdeckte“ Äußerung, daß die Klägerin instrumentalisiert worden sein könnte, eine resümierende Bewertung dar. Diese Bewertung ist, da hinreichend sachliche Anknüpfungspunkte bestehen, auch zulässig, und zwar auch, soweit die – mögliche – Instrumentalisierung in der Berichtspassage in Bezug zu Scientology gesetzt wird. Denn Frau H[artwig] ist – wie im Beitrag mitgeteilt – bekanntermaßen eine langjährige Kritikerin und vehemente Gegnerin der Scientology-Organisation; es liegt daher nahe, daß eine Diskreditierung ihres Ansehens dem Interesse und der Strategie der Scientology-Organisation entspricht, zumal sich Frau H[artwig] in den vergangenen Jahren mehrfach Angriffen auf ihren Leumund ausgesetzt sah, die jedenfalls auch von der Scientology-Organisation gegen sie geführt wurden, wie die Veröffentlichung „Fakten über R[enate] H[artwig]“  (Anl. B 7) zeigt. Entsprechend liegt es im Interesse der Scientology-Organisation und kommt deren Zielsetzung entgegen, wenn Dritte die Diskreditierung Frau H[artwig] betreiben. Tatsächlich hat indes die Klägerin Dr. F[uellmich] bei seinen Versuchen, Frau H[artwig] in ein schlechtes Licht zu rücken, unterstützt und zur Herabsetzung ihres (Frau H[artwig]s) Ansehens beigetragen. Die Klägerin hat sich nämlich nicht nur – wie sie selbst vorträgt – gegenüber Dr. F[uellmich] bereit erklärt, in dem von Frau H[artwig] gegen ihn, Dr. F[uellmich] angestrengten äußerungsrechtlichen Prozeß als Zeugin auszusagen. Vielmehr hat sie Dr. F[uellmich] auch die in der Auflistung gemäß Anlage B 6 aufgeführten Unterlagen, soweit diese Frau H[artwig] betreffen, überlassen, und zwar in Kenntnis dessen, daß es Dr. F[uellmich] darum ging, Frau H[artwig] in ein schlechtes Licht zu rücken, um die Glaubwürdigkeit Frau H[artwig]s als Zeugin in Zweifel zu ziehen und auf diese Weise eine günstigere Position in den Auseinandersetzungen mit den Immobilienkaufleuten Schaul zu erlangen. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen, denn die Klägerin ist dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten. Mit ihrem Vorbringen, daß Unterlagen über Frau H[artwig] in der Bundesrepublik breit gestreut seien, hat nämlich die Klägerin den Vortrag der Beklagten nicht bestritten. Hinzu kommt, daß die von Dr. F[uellmich] gewählte Art und Weise seines Vorgehens gegen Frau H[artwig] der Strategie der Scientology-Organisation entspricht.

Nicht nur die konzeptionelle Gestaltung seines Vorgehens deckte sich mit der der Scientology-Organisation: er [Fuellmich] verwendete dabei teilweise auch eben jene Unterlagen, deren sich bereits die Scientology-Organisation bedient hatte, nämlich das Dokument „Offener Brief an alle K.-Mitarbeiter“ sowie die gegen Frau H. ergangenen Strafbefehle wegen Betruges und Beleidigung. Diese Unterlagen gehörten zu eben jenen, die ihm die Klägerin überlassen hatte, und für die Klägerin mußte es angesichts ihrer langjährigen Erfahrungen als Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres auf der Hand liegen, daß sich Dr. F[uellmich] bei seinem Vorgehen gegen Frau H[artwig] eben jener Strategie bediente, wie sie auch von der Scientology-Organisation eingesetzt wurde. Schließlich kann auch nicht außer acht bleiben, daß die Klägerin leitende Mitarbeiterin einer Behörde ist, und zwar einer behördlichen Arbeitsgruppe, deren Aufgabe u.a. darin besteht, über die Scientology-Organisation aufzuklären. Mit der daraus resultierenden Neutralitätspflicht dürfte es sich indes kaum vereinbaren lassen, daß die Klägerin einen Dritten, nämlich Dr. F[uellmich] bei dem allein in seinem privaten Interesse liegenden Bemühen unterstützt, eine bekannte Scientology-Kritikerin zu diskreditieren. Hinzu kommt, daß die eigentliche Zielsetzung Dr. F[uellmichs] darin bestand, Kontrahenten, nämlich die S[chauls] als der Scientology-Organisation zugehörig bezeichnen zu dürfen; denn auch dies liegt unter der Prämisse, daß die S[chauls] der Scientology-Organisation weder angehören noch nahestehen – wiederum im Interesse von Scientology, weil die rufschädigende Wirkung des Vorwurfs der Scientology-Mitgliedschaft bzw. -Nähe den Kaufleuten S[chaul]. die Geschäftstätigkeit erschwert und dadurch Konkurrenten, die der Scientology-Organisation angehören, eine vorteilhaftere Position im Wettbewerb erlangen.

Angesichts dieser Sachlage stellt sich eine Würdigung des Verhaltens der Klägerin dahingehend, daß sich die Klägerin habe instrumentalisieren lassen, als zulässige kritische Wertung dar, so daß den Beklagten die („verdeckte“) Äußerung, die Klägerin könnte Instrumentalisierte sein, nicht verboten werden kann.«

[alle Hervorhebungen hinzugefügt]

Das Urteil in voller Länge: LG Hamburg 324 O 510/99


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Goalive
Goalive
12 Tage zuvor

Zur Mär vom „Wertspeicher“ – Szenario für Herrn Lenz

Nehmen Sie an, wir beide gründen eine Firma (GbR = beide haften voll auch mit ihrem Privatvermögen). Wir stellen ein Produkt her, das wir kostenlos verteilen, bitten aber für die Finanzierung der Produktion um Zuwendungen. Das Produkt wird uns wider Erwarten förmlich aus den Händen gerissen. und die Leute fluten uns begeistert mit Millionen.

Eines Tages entnehme ich das meiste Geld als Darlehn und sage, dass mein Haus eine Sicherheit sei. Allerdings lasse ich keine Grundschuld dafür eintragen, und auch ein Schuldanerkenntnis unterzeichne ich nicht. Zudem habe ich die Buchhaltung unter mir und Sie haben keinen Einblick.

Eines Tages hören Sie von Ihrem Steuerberater, ob sie denn von mir über die Finanzen informiert würden und ob Ihnen klar sei, dass auch auf Sie als Partner erhebliche Steuerforderungen zukommen könnten Sie sind verunsichett und besorgt und fragen mich nach Belegen.

Bisher war ich freundlich zu Ihnen, nun aber wendet sich das Blatt. Ich speise Sie schließlich mit einer Finanzübersicht ab, die nicht die erforderlichen Angaben enthält und beschimpfe Sie als geldgierig. Sie lassen sich zunächst einschüchtern.

Eines Tages erhalten Sie den Anruf des Produktionsleiters der Ihnen sagt, dass die Produktion nicht mehr bezahlt werden kann, weil sämtliches Vermögen der Gesellschaft in meinen Händen ist bzw. sich nur mit meiner Zustmmung nutzbar machen lässt.

Wie geht es Ihnen damit?

Last edited 12 Tage zuvor by Goalive
Goalive
Goalive
Antwort an  Goalive
10 Tage zuvor

Fragen, die zur Aufklärung des Falles beitragen (würden).

https://2020news.de/naeheverbindungen/

Goalive
Goalive
12 Tage zuvor

Die Mär von „Hitlers Gesetz“

Als eigenständiges Delikt wurde die Untreue erstmals durch die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) von 1532 begriffen.

… das Preußische Allgemeinen Landrecht von 1794, das in §§ 1331–1376 zahlreiche treuwidrige Verhaltensweisen mit Strafandrohung versahen. Der Schwerpunkt dieser Normen lag in der Verletzung einer besonderen Treuepflicht. Das Landrecht begriff die Untreue als qualifizierte Form des Betrugs.

Das preußische Strafgesetzbuch von 1851 regelte in § 246 die Strafbarkeit bestimmter Personengruppen an, die in einem besonderen Pflichtenverhältnis zu anderen standen. 
….
§ 266 StGB in der Fassung vom 1. Januar 1872

Das Reichsstrafgesetzbuch übernahm den § 266 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund unverändert und bedrohte die Untreue mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 16 StGB a.F.).

Wortlaut 1862

(1) Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:

1. Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Vollstrecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen oder Sachen handeln;2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen;3. Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachteiligen, deren Geschäfte sie besorgen.

(2) Wird die Untreue begangen, um sich oder einen Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu tausend Talern erkannt werden.

Den Untreuetatbestand gibt es seit beinahe 500 Jahren. Hitler wurde 1933 Reichskanzler.

Und wieder einmal sagt Füllmich die Reinerwahrheit, und viele glauben auch das blind…

Last edited 12 Tage zuvor by Goalive
Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Goalive
3 Tage zuvor

Du sollst nicht Glauben an den Taler zu glauben –
Blinde sehen auch ohne zu Hören – Dein Gesetz
ist nichts Anderes als irrtümliches Geschwätz –
herzlich willkommen in der Grube – Ihr Reinholden

Goalive
Goalive
Antwort an  Reinhold Alefelder
3 Tage zuvor

Schöne schlüssige Argumentation mit scharfsinniger Schlussfolgerung. Weiter so.

Goalive
Goalive
Antwort an  Reinhold Alefelder
3 Tage zuvor

Um Ihre Mühe doch noch mit Inhalt zu beehren:

Es ist eine bekannte Technik, einen Verdacht, der sich gegen ein Delikt richtet, damit zu diffamieren, „schon Hitler“ habe so gegen seine Gegner Macht ausgeübt. Das kann man auf viele Strafgesetze anwenden, z. B. ist Paragraf 211Mord mit Heimtücke etc. auch ein „Naziparagraf“, denn das Gesinnungsstrafrecht wurde von den Nazis ausgebaut, um Gegner damit kaltzustellen. Die Untreue wurde auch instrumentalisiert, ABER
1. weder ist damit erwiesen, dass es sich im Fall Füllmich um eine Instrumentalisierung handelt, noch ist gar
2. dadurch das Gesetz selbst falsch und unbegründet.
D.h. hier wird von Füllmich eine Scheinargumentation verwendet, die IHN in die Nähe von Opfern des Naziregimes rücken soll. Ob man das bejaht, ist eine Geschmacksfrage.

Goalive
Goalive
1 Minute zuvor

Das echte Nazigesetz

Ein Gesetz, das tatsächlich von den Nationalsozialisten 1935 neu geschaffen wurde, um Unliebsame Mitbürger, vor allem Juden, aus rechtsberatenden Berufen zu verdrängen, ist das Gesetz, das den Berufsstand von Füllmich bis heute vor unliebsamer Konkurrenz schutzt – es wurde lediglich in Rechtsdienstleistungsgesetz umbenannt.
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz

Der Ausbildungsweg deutscher Rechtsanwälte ist zudem mit keinem andern Land vergleichbar. Sie dauert länger, aber Dauer bedeutet nicht Qualität, denn sie entsteht durch die Zeiten des Referendariats, die wesentlich der Einübung des Stallgeruchs und drm Knüpfen von Netzwerken dienen.

Dennoch gibt es notleidende Anwälte, wie das Verfahren zeigt. Und ja: es gibt auch schlechte Anwälte.