26
Jun 2023

Elie Wiesel: “Damals war die Menschheit als ganzes in Gefahr. Und sie ist es auch heute noch.“

Thema: Gesundheit & Politik

Über die unerträgliche Instrumentalisierung von Vorwürfen des Antisemitismus und der Holocaust-Relativierung gegen Kritiker eines gefährlichen und bis dato nicht aufgearbeiteten Versagens der Regierungen.

Von Uwe Alschner

Die Anzeichen und Beweise dafür, dass Verantwortliche in öffentlichen Ämtern und Funktionen bei ihren Entscheidungen über Maßnahmen zur Abwehr einer im Frühjahr 2020 zunächst geleugneten und später dramatisierten Gefahr für die öffentliche Gesundheit [Corona-Maßnahmen, Abwehr einer “Pandemie”] bewusst irregeleitet waren (oder von Institutionen und Personen in ihrem Umfeld bewusst fehlgeleitet wurden) mehren sich. Eine Aufarbeitung findet weiterhin kaum statt. Dagegen wird aktuell vor allem in Deutschland das Schwert des Strafrechts gegen Kritiker jener Maßnahmen geführt, von denen die untaugliche und offenkundig gefährliche Injektion mit genveränderten nano-technologischen und eindeutig experimentellen Substanzen nur eine besonders schwer wiegende, aber gewiss nicht die einzig bedenkliche gewesen ist. Und unter diesen Fällen der strafrechtlichen Einschüchterung von Kritikern sind Verfahren wegen angeblicher Volksverhetzung, wie sie nicht nur gegen Professor Sucharit Bhakdi, sondern auch gegen Robert Höschele, Monica Felgendreher und Rudolf Posselt geführt – und gegen Vera Sharav angestrengt werden, besonders brisant.

Was Robert Höschele von der Staatsanwaltschaft in München vorgeworfen wurde – und was das Landgericht anerkannt hat, indem es den Schuldspruch gegen Höschele bestätigte (einzig die Höhe der Strafe nach unten korrigierte), ist ein schwerer Vorwurf: In seinen Äusserungen hetzerisch vorgegangen zu sein und damit den öffentlichen Frieden gefährdet zu haben. Ihm wurde von der Richterin, Frau Basler, vorgehalten, in unangemessener und strafbarer Weise den Holocaust mit den Maßnahmen einer demokratischen Regierung verglichen zu haben. Dieser Vergleich sei strafbar im Sinne der Anklage.

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil über die sogenannte “Auschwitzlüge“ unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH festgestellt, worauf sich insbesondere die Strafbarkeit der Holocaustleugnung/-verharmlosung stützt:

Danach bilden die in Deutschland lebenden Juden aufgrund des Schicksals, dem die jüdische Bevölkerung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausgesetzt war, eine beleidigungsfähige Gruppe; die Leugnung der Judenverfolgung wird als eine dieser Gruppe zugefügte Beleidigung beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt:

»Die historische Tatsache selbst, daß Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehene auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortung aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben in der Bundesrepublik. Wer jene Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen diese persönliche Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. Für den Betroffenen bedeutet das die Fortsetzung der Diskriminierung der Menschengruppe, der er zugehört und mit ihr seiner eigenen Person (BGHZ 75, 160 [162 f.]).«”

Offensichtlich sind dieser Subsumierung die Richterin von Robert Höschele, die Oberstaatsanwältin im Verfahren gegen Sucharit Bhakdi und sind die Staatsanwälte in den Verfahren gegen Höschele, Sharav oder Posselt gefolgt.

Die Richterin im Verfahren gegen Monica Felgendreher war allerdings (wie auch der Richter im Verfahren gegen Sucharit Bhakdi)  der Auffassung, dass keine Volksverhetzung vorliege. Entsprechend harsch reagierte zumindest im Fall von Bhakdi der Zentralrat der Juden in Deutschland auf das Urteil: “Das Gericht legitimiert hier reinen Antisemitismus”, so der Vorsitzende Josef Schuster.

Vera Sharav mit Marion Schmidt am 23.8.2022 in der KZ-Gedenkstätte Dachau. Marion Schmidt wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, weil sie vor einer „Faschisierung“ im Sinne des „Nie wieder!“ gewarnt hatte.

Anhaltspunkte dafür, dass es anders sein könnte, gibt es zahlreiche.

Einige sollen im Folgenden dargelegt und erläutert werden. Natürlich mit dem Ziel, dass allen – Gerichten, Anklägern, “Bündnissen gegen Rechts” und der allgemeinen Öffentlichkeit – klar werden möge, dass Höschele, Bhakdi, Sharav, Felgendreher und Posselt ihre Warnungen in der Absicht formuliert haben könnten, um “den Anfängen zu wehren.” Dieser Aspekt ist in keinem der bekannten Verfahren bisher geprüft oder gar gewürdigt worden.

Notwendig ist also unbedingt die Debatte darüber, was die jetzt verfolgten Äusserungen ihrem Wesen nach tatsächlich sind. Ausdrücklich soll hierbei berücksichtigt werden, dass diese Debatte schmerzhaft und verletzend sein kann. Es besteht also die gegenseitige Pflicht, alles zu unterlassen, was unnötig Schmerz und Verletzung verursacht, gerade im Hinblick auf das von den Nazis zum primären Ziel der nach industriellem Maßstab betriebenen Vernichtungsmaßnahmen gemachte jüdische Volk.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch klargestellt, dass “eine Meinungsäußerung den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch [verliert], daß sie scharf oder verletzend formuliert ist.” Es könne in dieser Hinsicht nur die Frage sein, ob und inwieweit sich nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 GG “Grenzen der Meinungsfreiheit” ergäben.

Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt sie den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre ergeben. Doch ist bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die sich beschränkend für die Meinungsfreiheit auswirken, der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]). Das erfordert in der Regel eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Normen vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient.”

Bei § 130 StGB, so stellt das Bundesverfassungsgericht weiter fest, handelt es sich um ein solches allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG, welches das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränken kann. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Feststellungen der besonderen Pflichten zum Schutz der in Deutschland lebenden Juden ist also grundsätzlich anzuerkennen, dass von offiziellen Vertretern der Juden in Deutschland wie dem Zentralrat der Juden, aber auch von einzelnen Personen als verharmlosend, beleidigend oder entwürdigend aufgefasst werden kann, was seitens der Maßnahmenkritiker gesagt worden ist.

Allerdings fehlt bisher völlig die nach Rechtsprechung des BVerfG jeweils erforderliche “im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Normen vorzunehmende fallbezogene Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht” (Meinung der Maßnahmenkritiker) “und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient” (Schutz der Würde der Juden in Deutschland vor Herabwürdigung oder gar dem Schüren von Hass gegen sie). In dieser Hinsicht ist es von zentraler Bedeutung, dass, wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, es sich bei § 130 StGB um ein Gesetz handelt, welches “dem Schutz der Menschlichkeit dient (vgl. BTDrucks. III/1746, S. 3) und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet.”

An dieser Stelle öffnet sich erkennbar das Fenster einer konstruktiven gesellschaftlichen Debatte: In dem Maße, wie es in jenen Fällen, welche bei einigen “Vertretern der organisierten Erinnerungskultur” (Vera Sharav) auf Kritik gestoßen sind, weil sie strafbare Holocaust-Verharmlosung oder gar Antisemitismus erkannt haben wollen, (auch) um “Menschlichkeit” gegangen sein sollte, wäre die diesbezügliche Meinung ihrerseits schutzwürdig nicht nur als Meinung, sondern ebenfalls als Beitrag zum Schutz der Menschlichkeit. Hier findet jedoch bislang keine entsprechende Prüfung statt, die Äusserungen der “Angeschuldigten” überhaupt an sich inhaltlich würdigen zu wollen.

Kaum ein Richter und kein Staatsanwalt mag sich bislang vorstellen, dass bereits Anfänge dessen erkennbar geworden sein könnten, was als Lektion aus dem Untergang des “Dritten Reiches” von Primo Levi so formuliert wurde: ”Es ist geschehen, also kann es wieder geschehen”. Wenn jedoch der Satz “Nie wieder!”, der auf dem Gedenkstein in Dachau wie auch in allen anderen KZ-Gedenkstätten eingemeißelt wurde, eine Bedeutung haben soll, kann die grundsätzliche Legitimität von warnenden Bezügen auf “Auschwitz”, auf den “Holocaust” und auf andere Begriffe im Zusammenhang auch mit NS-Unrecht nicht guten Gewissens ignoriert werden.

Sind vergleichende Bezugnahmen auf den Holocaust per se geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören?

Es stimmt: zunächst ist scheinbar naheliegend, eine solch restriktive Haltung einzunehmen, da namhafte Überlebende des Holocaust wie Elie Wiesel sich persönlich immer wieder dagegen ausgesprochen haben, den Holocaust zum Vergleichsmaßstab zu machen. Für sein Wirken als “Bote für die Menschheit” wurde Wiesel 1986 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Das Nobelpreis-Komitee bezeichnete Wiesel als “wichtigste Stimme zum Holocaust.” Es hat also ein besonderes Gewicht, was Wiesel zum Holocaust sagt.

2012, als im Rahmen des damaligen Gedenktags Yom Ha’Shoah sowohl der israelische Präsident als auch Ministerpräsident Netanyahu vor den Gefahren des iranischen Atomprogramms warnten, erklärte Wiesel in einem Interview: “Der Iran ist eine Gefahr, aber zu behaupten, er schaffe ein zweites Auschwitz? Ich vergleiche nichts mit dem Holocaust”. Er fügte hinzu: “Nur Auschwitz war Auschwitz. Ich war in Jugoslawien, als die Reporter sagten, dass dort ein Holocaust im Gange sei. Es gab einen Völkermord, aber kein Auschwitz. Wenn man einen Vergleich mit dem Holocaust anstellt, funktioniert das in beide Richtungen, und bald werden die Leute sagen, was in Auschwitz passiert ist, sei lediglich das, was in Bosnien passiert ist.

Damit trifft also zu, dass Wiesel durchaus die Gefahr sah, dass eine Abwertung der Schrecken des Holocaust erfolge. Könnten seine Worte mithin als Bestätigung dafür aufgefasst werden, dass der Schuldspruch gegen Robert Höschele und die Anklagen gegen Bhakdi oder Rudolf Posselt sowie die Ermittlungen gegen Vera Sharav und Monica Felgendreher gerechtfertigt sind?

Das ist jedoch unwahrscheinlich. Den Friedensnobelpreisträger als Kronzeuge derjenigen in Anspruch zu nehmen, die sich über die Bezugnahmen auf die Zeit des Nationalsozialismus im Vergleich zu den Corona-Maßnahmen empören wird schwierig. Wiesel war nämlich ebenfalls nicht einverstanden, die Singularität des Holocaust zum Maßstab einer qualitativen Wertung als schrecklichstes aller Unglücke zu machen: “Ich mag es nicht, eine Gräueltat mit einer anderen zu vergleichen. Das wäre eine Erniedrigung für beide,” sagte er einem Interview mit Oprah Winfrey. Jede Tragödie sei einzigartig,

so wie jeder Mensch einzigartig ist. Wenn ein Mensch einen geliebten Menschen verliert, wer bin ich, dass ich sagen kann, dass meine Tragödie größer war? Dazu habe ich kein Recht. Für diese Person ist ihre Tragödie die größte auf der Welt – und sie hat Recht, wenn sie so denkt.”

Es zeigt sich also, dass die Stimme, welche das Komitee für den Friedensnobelpreis in seiner Würdigung des Preisträgers von 1986 als “die bedeutendste Stimme zum Holocaust” bezeichnet hat, durchaus für unterschiedliche Perspektiven offen war. Im Rahmen seiner Rede am Tag der Preisverleihung sagte Wiesel am 11. Dezember 1986 in Oslo folgerichtig auch diesen Satz über den Holocaust in Bezug auf die Apartheid in Südafrika:

Ohne die Apartheid mit dem Nationalsozialismus und seiner ‘Endlösung’ zu vergleichen – denn das entzieht sich jedem Vergleich – kommt man nicht umhin, die beiden Systeme in ihrer vermeintlichen Legalität demselben Lager zuzuordnen.”

Auch Wiesel bestätigt damit gewisse Parallelen und Ähnlichkeiten zwischen historischen Ereignissen. Es zeichnet sich daher bereits hier ab, dass die Maßstäbe des Landgerichts München I und jene Maßstäbe der Staatsanwaltschaften in München, Nürnberg, Berlin und Memmingen, sowie der Generalstaatsanwaltschaft von Schleswig-Holstein krasse Simplifizierungen enthalten könnten, insoweit sie eine Strafwürdigkeit bereits bei bloßen Bezugnahmen auf den Holocaust unterstellen. Insbesondere sollte nicht vergessen werden, dass doch der Sinn der Strafvorschrift eindeutig darin liegt, eine Herabwürdigung des Holocaust und seiner Opfer zu verhindern, bzw. zu ahnden. Worin sollte die Herabwürdigung der Opfer in den oben genannten Fällen liegen? Oder, um es mit den Worten der Richterin im Verfahren gegen Monica Felgendreher zu sagen:

[Es] setzt voraus, dass die Verbrechen gegen die Juden anerkannt werden. Nur wer davon ausgeht, dass den Juden schwerstes Leid zugefügt wurde, kann unter Berufung auf ihre Situation die eigene Behandlung als staatliches Unrecht kritisieren.”

Schon der Begriff “Holocaust” ist deutlich vielschichtiger, als es die Anklagen bzw. Strafbefehle und Urteile gegen Maßnahmenkritiker unterstellen. Tatsächlich definiert das Holocaust Memorial Museum den Beginn des Holocaust entsprechend weit: “Der Holocaust begann in Deutschland nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler im Januar 1933”. Allerdings spricht die International Holocaust Remembrance Alliance (Internationale Allianz für Gedenken des Holocaust) von “Holocaust Relativierung oder -Verzerrung”, wenn die

Verwendung des Begriffs ‘Holocaust’ zur Bezugnahme auf Ereignisse oder Konzepte [erfolgt], die in keinem sinnvollen Zusammenhang mit dem Völkermord am europäischen und nordafrikanischen Judentum durch Nazi-Deutschland und seine Komplizen zwischen 1941 und 1945 stehen.” (PDF, S.19, Hervorhebung durch den Verfasser)

Es ist also der Zeitraum zwischen 1941 [Befehl zur Vorbereitung einer “Endlösung der Judenfrage”] und dem Kriegsende 1945, der hinsichtlich der Gefahr einer Relativierung oder gar Leugnung als “Holocaust“ bezeichnet wird. Relativierung oder Leugnung liege dann vor, wenn eine sinnvolle Bezugnahme fehle. Daraus ergibt sich, dass auch für die IHRA stets der Kontext geprüft werden muss, der “Zusammenhang” einer Bezugnahme und dem damit verbundenen Zweck. Warum bezieht sich jemand auf den Holocaust? Der Bundesgerichtshof, den die Berliner Amtsrichterin im Beschluss zugunsten von Monica Felgendreher zitierte stellt dazu fest:

“Im Falle des „Verharmlosens“ muß sich der Vorsatz auf die Unwahrheit der mit der Verharmlosung verbundenen Tatsachenbehauptungen sowie auf die gänzliche Unangemessenheit der geäußerten Wertungen erstrecken.”

Im Hinblick auf die zeitliche Einschränkung ist die IHRA-Position insofern mit dem im Einklang, was von Überlebenden zum Begriff gesagt wird. Elie Wiesel etwa fragte in einer Rede vor der UN-Vollversammlung:

Wann begann das, was wir so unpräzise als Holocaust bezeichnen? 1938, während der Kristallnacht? Vielleicht 1939, als ein deutsches Schiff, die St. Louis, mit mehr als tausend jüdischen Flüchtlingen aus Deutschland an Bord, von Amerikas Küsten abgewiesen wurde? Oder war es, als die ersten Massaker in Babi Yar stattfanden? Wir fragen uns immer noch: Was war Auschwitz: ein Ende oder ein Anfang, eine apokalyptische Konsequenz aus jahrhundertealter Bigotterie und Hass, oder war es die endgültige Erschütterung der dämonischen Kräfte der menschlichen Natur?

Der Holocaust-Begriff ist ganz offensichtlich sehr vielschichtig, was bei einer strafrechtlichen Betrachtung von Äusserungen zu diesem gleichermaßen sensiblen wie wichtigen Thema nicht vergessen werden darf. Ganz eindeutig beschreibt der Begriff eine Tragödie, die sich, wie der Auschwitz-Überlebende Marian Turski 2020 in Erinnerung rief, schrittweise zur Katastrophe bis dahin ungeahnten Ausmaßes entwickelte, und zwar begünstigt von Gleichgültigkeit der Weltgemeinschaft wie auch von einem verhängnisvollen Vertrauen unter den Opfern, von denen viele sich nicht vorstellen konnten, was schließlich Gestalt annahm.

Es ist das Ergebnis in seiner ethisch-moralischer Konsequenz der Menschenfeindlichkeit, welches schließlich zum Schwur “Nie wieder!” führte. Ein Gelöbnis, welches auch in den Worten der von Jimmy Carter eingesetzten und von Elie Wiesel geleiteten Kommission des US-Präsidenten zum Holocaust die zuvor bereits von Primo Levi geäußerte Gewissheit einer möglichen Wiederholung zu einem Kernpunkt des Holocaust-Gedenkens formulierte:

Der Holocaust hat nicht nur die moralische Gestalt der menschlichen Realität verändert, sondern die Beschleunigung der Technologie (…) bedroh[t] nun die menschliche Existenz selbst. Durch die Ausrichtung auf die Gefahren, die mit den Zielen und Mitteln einer technologischen, bürokratischen Gesellschaft einhergehen, kann das Studium des Holocausts und seiner Folgen eine Erneuerung des Engagements für Vernunft und Menschlichkeit fördern.”

Eine weitere wichtige Mahnung spricht die von Wiesel geleitete Kommission aus, die insbesondere deutsche Staatsanwälte grundsätzlich zu übersehen scheinen: Überlebende verstehen sich als von den Toten beauftragt, vor möglichen Gefahren einer Wiederholung zu warnen. Primo Levi, selbst Überlebender von Auschwitz, sah es ähnlich. In seinem 1947 veröffentlichten Buch “Survival in Auschwitz” formulierte er:

Man muss uns zuhören: Über unsere persönlichen Erfahrungen hinaus haben wir gemeinsam ein grundlegendes, unvorhergesehenes Ereignis erlebt, das gerade deshalb grundlegend ist, weil es unerwartet und von niemandem vorhergesehen wurde. Es ist passiert, also kann es wieder passieren: das ist der Kern dessen, was wir zu sagen haben. Es kann geschehen, und es kann überall geschehen.”

Doch dieses Recht ist nicht auf Überlebende beschränkt:

Die Kommission empfiehlt die Ernennung eines „Ausschusses des Gewissens“, der sich aus angesehenen moralischen Persönlichkeiten in Amerika zusammensetzt. Dieser Ausschuss würde Berichte über (tatsächlichen oder potenziellen) Völkermord in der ganzen Welt entgegennehmen.
Im Falle eines Ausbruchs hätte er Zugang zum Präsidenten, zum Kongress und zur Öffentlichkeit, um das nationale Gewissen zu alarmieren, die politischen Entscheidungsträger zu beeinflussen und weltweite Maßnahmen anzuregen, um solchen Taten Einhalt zu gebieten.
Keines der Themen, mit denen sich die Kommission befasste, war so verstörend oder so dringend wie die Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass sich ein so unmenschliches Gewaltverbrechen wie der Holocaust – oder auch nur ein Teil davon – nie mehr wiederholt.

Die vom US-Präsidenten eingesetzte Kommission befasst sich mit Empfehlungen für Amerika und Amerikaner. Die besondere Verantwortung Deutschlands würde es nahelegen, dass auch in Deutschland die Warnung vor einer Wiederholung des Holocaust – oder auch nur Teilen davon –  ernst genommen werden sollte. Die Bezugnahme ist insofern absolut notwendig und darf nicht kriminalisiert werden.

In eben diesem Sinn haben am 1. Juli 2019 rund 600 führende Holocaust-Forscher einen Offenen Brief an die Direktorin des US Holocaust Memorial Museum gerichtet, die zuvor gefordert hatte, Holocaust-Vergleiche zu verbieten. Die Wissenschaftler, zumeist selbst jüdischer Abstammung, hielten fest:

Der eigentliche Kern der Aufklärung über den Holocaust besteht darin, die Öffentlichkeit auf gefährliche Entwicklungen aufmerksam zu machen, die Menschenrechtsverletzungen sowie Schmerz und Leid begünstigen; das Aufzeigen von Gemeinsamkeiten über Zeit und Raum hinweg ist für diese Aufgabe unerlässlich.

Auch wenn sich die Bedenken der Wissenschaftler vor allem der historisch-wissenschaftlichen Aufarbeitung widmen, so wird in ihrer Stellungnahme das Argument an sich deutlich: das Aufzeigen von Gemeinsamkeiten über Raum und Zeit hinweg ist unerlässlich, um die Öffentlichkeit auf gefährliche Entwicklungen aufmerksam zu machen. Genau das ist die Position von Überlebenden wie Vera Sharav, die dies in ihrer Dokumentation Never Again Is Now Global zum zentralen Thema macht.!

Ein zweites ‘Manhattan-Project’

Wie gefährlich die massenhafte Anwendung experimenteller gentechnisch veränderter Substanzen an Milliarden von Menschen im Grundsatz ist, verdeutlicht ein Vortrag des ex-CIA und DARPA-Forschers Dr. Charles Morgan vor Kadetten der US-Militärakademie in West Point über Psycho-Neurobiology und Methoden der Kriegsführung aus dem Jahr 2018. In diesem Vortrag geht es primär um den Einsatz neuer Technologien der Medizin für militärische Zwecke, aber Dr. Morgan spricht auch Grundlagen an, wie das Editieren (gezieltes Verändern) des Erbguts (DNA) von lebenden Zellen auch bei menschlichen Säugetieren (human Mammals). Morgan berichtet, wie alles gentechnisch erzeugt werden kann, bis hinunter zur gezielten Tötung eines Individuums (dessen genetische Veranlagung dazu bekannt sein müsste).

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Es ist von zentraler Bedeutung auch für die Rechtsfindung in den Verfahren wegen vermeintlicher Holocaust-Relativierung, dass sich Ankläger, aber auch Richter und Öffentlichkeit frei machen von der Beeinflussung der Gedankenführung des Betrachters, wie sie auch Dr. Morgan vornimmt:

Natürlich wird in der öffentlichen Darstellung der potenzielle Nutzen bestimmter Technologien betont, idealer Weise durch Bezüge auf genetische Defekte bei Kindern, die mittels dieser Techniken gezielt behoben werden könnten. Und “gezielte Tötung” wird in einer Weise erwähnt, dass automatisch das Bild eines verabscheuungswürdigen “Schurken” im Kopf des Betrachters entsteht. Allerdings steht dem gegenüber, dass es um genetische Identifikation und Veränderung bis hin zur Tötung geht. Die im Rahmen der Corona-Krise eingeführte Pflichttestung mittels PCR-Test hat das genetische Material von Milliarden Menschen gesammelt. Wenn es möglich ist, individuelle genetische Merkmale zu identifizieren, ist es logisch zwingend, auch davon auszugehen, dass genetische Übereinstimmung auf Ebene von Bevölkerungsgruppen oder “Rassen” möglich sind. Hinsichtlich der Bindungsaffinität des SARS-CoV2-Virus ist diese bereits festgestellt worden. Diese Merkmale könnten hypothetisch gleichfalls für die Anwendung von tödlichen oder Tod bringenden negativen Gesundheitsfolgen mittels Gentechnologie eingesetzt werden. Damit ist eindeutig bewiesen, dass die Warnungen von Überlebenden des Holocaust vor der Möglichkeit einer Wiederholung keinesfalls aus der Luft gegriffen sind, sondern zumindest technisch in einem Besorgnis erregenden Sinne real!

Es wäre also zu untersuchen und auf jeden Fall zu diskutieren, wie sich eine offene und demokratische Gesellschaft, die bereits jetzt in hohem Maße von finanziell sehr leistungsfähigen privaten Interessen beeinflusst wird, die gar im Begriff ist, wesentliche Kompetenzen für die “Abwehr von pandemischen Notlagen” an supranationale Organisationen abzugeben, deren Funktionäre diplomatische Immunität genießen und deren Etat von solchen privaten Interessen abhängt, die vielfach historisch belegte Anhänger von Konzepten der “Rassenhygiene”, von Überbevölkerungszenarien und gar von medizinischer Forschung zur Verhinderung von Fruchtbarkeit beim Menschen waren und möglicherweise weiterhin sind.

In jedem Fall ist eindeutig klar, dass Wissenschaftler wie Professor Sucharit Bhakdi Anerkennung und Lob verdienen, wenn Sie vor den Gefahren der Gentechnik warnen, die von Propagandisten der Technik wie Dr. Morgan selbst ausdrücklich mit der Entwicklung von Atomwaffen verglichen werden (“in meinen Augen das Gegenstück zur Entwicklung von Atomwaffen”). Sie des Antisemitismus zu verdächtigen oder gar anzuklagen und juristisch zu verfolgen, ist eine Unverschämtheit, besonders wenn man bedenkt, dass die Nukleare Bedrohung ausdrücklich von der Kommission Elie Wiesels als Ausgangspunkt eines zweiten Holocausts angesprochen wurde.

Gentechnik war 1979 als Bedrohung im öffentlichen Bewusstsein nicht präsent, obwohl es bereits 1962 in den Räumen der CIBA-Stiftung in London ein Symposium von transhumanistischen Eugenikern unter Beteiligung von Julian Huxley gab, in der erschreckende Diskussionen [1], [2] über die mögliche oder notwendige Veränderung der menschlichen Gene geführt wurden. (CIBA war eines von mehreren Schweizer Industrieunternehmen, die den Nazis halfen, ihre menschenverachtende Politik in Europa durchzusetzen. CIBA war auch in die Entwicklung von Contergan/Thalidomid involviert). Die Debatten dort wurden von führenden Humangenetikern wie dem Entdecker der DNA, Sir Francis Crick in einem durchaus demokratie- und menschenrechtsfeindlichen Sinne geführt:

Ich möchte mich auf eine bestimmte Frage konzentrieren: Haben die Menschen überhaupt das Recht, Kinder zu bekommen? Wie wir von Dr. Pincus hörten, wäre es für die Regierung nicht sehr schwierig, der Nahrung etwas beifügen zu lassen, was den Nachwuchs unterbindet. Außerdem könnte sie – das ist hypothetisch – ein anderes chemisches Mittel bereithalten, das die Wirkung des ersten aufhebt und das nur solche Leute erhalten, deren Fortpflanzung erwünscht ist. Das wäre keineswegs indiskutabel.

Die Frage, die sich also stellt richtet sich auf die in den ersten 19 Artikeln des Grundgesetzes geschützten unveräußerlichen Artikeln, die insbesondere die Menschenwürde (Art. 1) dem Zugriff jedweder (demokratisch legitiert oder totalitär) Disposition entziehen. Jedes Individuum ist mit einer Würde gesegnet und als solches geschützt, so dass sich bereits Gedanken über „erwünschtes Erbgut“ verbieten, erst recht jedoch die Selektion – oder die transhumanistisch verbrämte “Augmentierung”. Es ist hochgradig gefährlich, solche pseudo-wissenschaftlichen Gedanken zu kultivieren und zeugt vielmehr von völliger Hybris und “Gottlosigkeit”. Sucharit Bhakdi ist ein Wissenschaftler, der demütig die Grenzen menschlichen Erkenntnisstrebens anerkennt und vor dessen Gefahren warnt. Robert Höschele ist ein deutscher Jude, der in rigoroser Klarheit das Bekenntnis zu verfassungsmäßig garantierten Rechten einfordert. Rudolf Posselt ist ein mutiger Bürger, der der Öffentlichkeit den Spiegel in Form von Zitaten vorhält. Monica Felgendreher und Marion Schmidt sind prinzipienfeste Antifaschistinnen, die großen Mut beweisen.

Vera Sharav und Irène Tokayer sind Überlebende des größten Schreckens, welches bisher von deutschem Boden und in deutschem Namen ausging. Sie des Antisemitismus zu verdächtigen oder gar der Geschichtsvergessenheit, nur weil ihre mahnenden Worte im ersten Moment erschrecken und Schmerz verursachen, ist kurzsichtig und fahrlässig. Möglicherweise ist das, was unter anderem auch “An der Goldgrube” in Mainz entwickelt wurde alles andere als ein Segen. Technisch könnte das, was Dr. Charles Morgan mit der Erfindung der Atombombe verglichen hat, tatsächlich einen neuen Holocaust auslösen.

Wenn wir nicht genau hinschauen, sind es eben nicht Bhakdi, Höschele, Posselt, Felgendreher, Schmidt – und ganz sicher nicht Vera Sharav oder Irène Tokayer, die aus dem Schrecken, den wir unter dem Namen “Auschwitz” an jedem 27. Januar erinnern, und der – wie Marian Turski eindringlich warnte – nicht vom Himmel fiel, nichts gelernt haben!

In seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag am 27. Januar 2001 warnte Elie Wiesel: Es war die Menschheit selbst, die damals,

in jenen dunklen Tagen (…) solche gefährdet (war). Ist es in gewisser Weise immer noch. Was immer das neue Jahrhundert bringen mag, und wir brauchen verzweifelt Hoffnung für das neue Jahrhundert und seine neue Generation – Auschwitz wird den Menschen weiterhin zwingen, die dunkelsten Abgründe seines Seins zu durchforschen und sich der dort verborgenen schwankenden Wahrheit zu stellen.“

 


Eine Bitte am Ende Beitrags: Bitte unterstützen Sie meine Arbeit! Auch wenn es in Ihren Augen nur eine scheinbar geringe Wahrscheinlichkeit haben mag, dass Sorgen vor einem neuen Totalitarismus oder gar einer Wiederholung eines Holocaust begründet sein könnten, ist es angesichts der potentiell fatalen Folgen unverzichtbar, diesen Warnungen einen Raum zu geben. Es erfordert einen außergewöhnlich hohen Aufwand, diese Themen zu recherchieren, auch weil die Hinweise im ersten Moment nicht offensichtlich sind, aber auch weil Indizien sorgfältig ausrecherchiert und gewichtet werden müssen.

Unabhängiger Journalismus ist die Quelle informierter Entscheidung und die Basis einer demokratischen Gesellschaft.

Wenn Sie meine Arbeit in diesem Sinne unterstützen möchten, können Sie dies einfach tun, indem Sie mir – einmalig oder regelmässig wiederkehrend – Zahlungen per Banküberweisung zukommen lassen. Wichtig hierbei ist der Hinweis „Schenkung“.

Zahlungen richten Sie bitte an folgende Bankverbindung:

Empfänger: Dr. Uwe Alschner
IBAN: DE16 2802 0050 5142 9512 00
BIC: OLBODEH2XXX
Verwendungszweck: Schenkung


Unterstützung ist auch möglich, indem Sie Patron werden. Zusätzlich zu diesem Blog stelle ich für Patrons spezielle Inhalte (exklusiv oder zeitlich priorisiert) zur Verfügung!

Jetzt Patron werden

 


Unterstützen Sie meine Arbeit:

Patron werden
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
13 Kommentare
Älteste
Neueste
Inline Feedbacks
View all comments
Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
10 Monate zuvor

“ Wenn wir nicht genau hinschauen, sind es eben nicht Bhakdi, Höschele,
Posselt, Felgendreher, Schmidt – und ganz sicher nicht Vera Sharav oder
Irène Tokayer, die aus dem Schrecken, den wir unter dem Namen “Auschwitz”
an jedem 27. Januar erinnern, und der – wie Marian Turski eindringlich
warnte – nicht vom Himmel fiel, nichts gelernt haben! “

Unser geliebter Herr Dr. Uwe Alschner und Frau Vera Sharav, sowie alle
Genannten, Namen, Leben, Glück und Segen, Ohnmacht, Verzweiflung,
Wahrheit erstreben: Mensch – bist Du noch in der Lage zu denken?

https://yvng.yadvashem.org/index.html?language=en&s_id=&s_lastName=Lustig&s_firstName=&s_place=Poland&s_dateOfBirth=&cluster=true

Lustig/Poland – Page 5 of 39

Es reicht, ihr Heuchler, ihr Dämonen und Dibbuks, die ihr zwischen
den Welten hängt, und weiters hängen werdet.

Es gibt kein Wort, das Eure Niedertracht und Verlogenheit
beschreiben kann, außer diese drei Buchstaben – BRD -.

 

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Reinhold Alefelder
10 Monate zuvor

“ Als die Gabe der Toren; gleiche nicht den Toren,
die, wenn sie sündigen, Opfer darbringen und keine
Buße tun. Denn sie wissen nicht, daß sie Böses tun. “

(Talmud, Berakoth III, v, S. 99, Goldschmidt, Berlin 1930)

Was ich damit sagen will: Die Unendlichkeit des Universums
beherbergt auch die Unendlickeit der Dimensionen unseres
DaSeins, dem Menschen ausgeliefert zu seien scheinen.

Scheinen birgt Sein im Licht der Schatten, die Menschen
sehen, wenn sie gehen dem Orte entgegen, der Ohne Worte
wird Sein ein Segen. HaShem segne Euch, behüte Euch
und schenke Euch Frieden, Eure Julia & Reinholden

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Reinhold Alefelder
10 Monate zuvor

Geliebte Richard, David, Bill, und Ihr, die wir

nicht beim Namen kennen – Wish You Were Here –

https://www.youtube.com/watch?v=WClLSPK8Yec

But, what ever, no harm, just destiny, ’stand?

SeaYa next again in heaven, laughing, Arnold!

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
10 Monate zuvor

Taler, Taler,
Du mußt wandern,
von der Einen Hand
zur Ander’n, nicht wahr!

Elie Wiesel und Robert Höschele,
Vera Sharav und Sucharit Bhakdi,
Monica Felgendreher und Rudolf Posselt,
Uwe Alschner und Rony Weikl,
Wolfgang Wodarg und Andreas Triebel,
und noch so viele Namenlose mehr:

Eins im Geist und in der Seele,
verfolgt, gepreßt, zerstört!?

Von wem? Vom Mob, den Mitläufern,
die nichts Anderes kennen, als
Unwissenheit, Begierde und Haß.

Jene Mob Dibbuks sollten wissen:

zwischen den Welten zu hängen?
Da ist es verdammt kalt!

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Reinhold Alefelder
10 Monate zuvor

“ Es ist uns überliefert, daß wenn der Stachel
des Skorpions nicht im Feuerstrom läge, der,
den ein Skorpion biß, nicht am Leben bleiben
würde. “ (Talmud, Berakhoth IX, i-v, Fol.58b-5ga)

Können wir darüber einmal nachdenken?

 

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor

“ Strafverteidiger Dirk Sattelmaier zum vermeintlichen Holocaustverharmloser mit jüdischem Glauben

Der Kölner Strafverteidiger Dirk Sattelmaier verteidigt aktuell in dritter Instanz einen Mitbürger jüdischen Glaubens, der der Holocaustverharmlosung beschuldigt wird. Im Interview berichtet er über diesen einzigartigen Gerichtsfall. Für ihn bestehe der Verdacht, dass die Strafverfolgungsbehörden in der Coronazeit das Strafgesetz gegen Holocaustverharmlosung missbraucht haben könnten.

Felicitas Rabe im Interview mit dem Strafverteidiger Dirk Sattelmaier

Der Beschuldigte Robert Höschele wurde in der ehemaligen Sowjetunion, in Usbekistan geboren. Väterlicherseits stammt er von Russlanddeutschen ab. Die jüdische Familie immigrierte 1981 nach Deutschland. Am 14. Februar 2021 trat der deutsche Staatsbürger jüdischen Glaubens in München auf der Versammlung unter dem Motto „Für Frieden, Freiheit und Selbstbestimmung…“ als Redner auf. Im Rahmen seiner Rede gegen die Coronamaßnahmen-Politik machte er unter anderem folgende Aussagen:

„Doch 75 Jahre später steckt der Freistaat und seine Menschen in einem 11 Monate dauernden Gefängnis, das einem Arbeitslager gleicht, das die Regierung ‚Lockdown‘ nennt.

76 Jahre nach der Befreiung von Vernichtungs- und Konzentrationslagern wie Auschwitz und Dachau werden Gesetze beschlossen, die das Internieren und Separieren von Menschen vorschreiben.“

Die Polizei schritt trotz mutmaßlichem Offizialdelikt nicht ein – Anzeige erfolgte erst neun Monate später

Was ist nun das Besondere an diesem Fall? Sein Mandant sei nicht direkt im Anschluss an seine Münchner Rede angezeigt worden, erklärte Rechtsanwalt Sattelmaier im Interview. Erst neun Monate später, im November 2021, habe ein Verein namens „RIAS Bayern“ anlässlich eines im Internet veröffentlichen Videos der Rede Höscheles, Strafanzeige gegen diesen ertsattet. Angeblich soll er sich nach § 130 Abs. 3 StGB der Verharmlosung des Holocausts schuldig gemacht haben.

Dazu müsse man wissen, so der Strafverteidiger, dass der Volksverhetzungsparagraph 130 StGB ein Offizialdelikt sei. Das heiße, jeder Polizist, der Zeuge solch einer Straftat werde, müsse diese laut Gesetz umgehend zur Anzeige bringen. Auf der Kundgebung am 14. Februar 2021 habe es eine sehr hohe Polizeipräsenz gegeben und keiner der anwesenden Polizisten habe an der Rede etwas beanstandet, geschweige denn zur Anzeige gebracht.

So ermittelte die Staatsanwaltschaft München also erst neun Monate später, nach der Anzeige von RIAS Bayern, gegen den Betriebswirt. Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Schluss, dass der jüdische Mitbürger Höschele den Holocaust verharmlost habe und schickte ihm einen Strafbefehl über 90 Tagessätze. Dies entspreche etwa dem Wert von drei Netto-Monatsgehältern, erläuterte Sattelmaier das Strafmaß.

Höschele habe Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben und sich vor dem Amtsgericht München in erster Instanz ohne Anwalt selbst verteidigt. Die Verhandlung fand am 22. November 2022 statt. Im Ergebnis befand das Gericht, Höschele habe den Holocaust verharmlost, und erhöhte das Strafmaß sogar noch auf 120 Tagessätze. Somit sei der bislang nicht vorbelastete Betriebswirt vorbestraft, mit allen Konsequenzen für seine soziale Reputation.

Mit seinem neuen Strafverteidiger ging Höschele in Berufung. Sattelmaier beantragte nach einer vierstündigen Verhandlung Freispruch. Gleichzeitig ging auch die Staatsanwaltschaft in Berufung und beantragte eine Erhöhung der Strafe auf 130 Tagessätze. Das Berufungsverfahren fand am 6. Juni 2023 vor dem Landgericht München statt. Das Gericht befand Höschele erneut für schuldig, senkte die Strafe aber wieder auf 90 Tagessätze.

Sattelmaier hat für seinen Mandanten hiergegen das Rechtsmittel der Revision eingelegt und geht somit in die dritte und letzte Instanz. Die schriftliche Urteilsausfertigung bzw. -begründung liegt noch nicht vor.

In der Coronazeit übereifrige Anwendung des Gesetzes gegen die Verharmlosung von Nazi-Verbrechen

Nach Sattelmaiers Auffassung sei es bei diesem und anderen Verfahren grundsätzlich problematisch, dass die Staatsanwaltschaften – und im Anschluss an das Ermittlungsverfahren leider auch die Gerichte – in der Coronazeit den Straftatbestand des Verharmlosens von Verbrechen des Nationalsozialismus zu unbedacht angewandt hätten:

„Der Knackpunkt bei diesem und anderen Verfahren in der Coronazeit ist der, dass der Tatbestand des Verharmlosens gem. § 130 Abs. 3 StGB von Verbrechen im Nationalsozialismus meines Erachtens nach von den Strafprozessbehörden im Übereifer angewandt wurde, um unliebsame Meinungen strafrechtlich zu verfolgen.“

Und dass in diesem Falle ein jüdischer Mitbürger der Verharmlosung des Holocausts bezichtigt würde, mache es noch schlimmer, so der Strafverteidiger.

„In meinen Augen drängt sich hier leider der Verdacht einer Art von Missbrauch dieses Tatbestands auf. Und wenn es sich um Missbrauch handeln sollte, dann noch einen Juden zu verurteilen, das macht den Fall einzigartig.“

Im Interview ging es dann um die Frage, ob Höschele überhaupt den Tatbestand der Verharmlosung von Nazi-Verbrechen erfüllt habe. Dazu müsse man wissen, so Sattelmaier, dass § 130 Abs. 3 StGB, also das Unterstrafestellen des Leugnens, Billigens oder Verharmlosens von Nazi-Verbrechen, erst im Jahr 1994 geschaffen wurde. Dem Gesetzgeber sei die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit klar gewesen. Vor 1994 seien Holocaustleugner in der Regel straffrei davon gekommen, und dem wollte man einen Riegel vorschieben.

Das Schutzgut der Rechtsvorschrift ist der „öffentliche Frieden“ – damit sollten in Gewalt ausartende Pogromstimmungen verhindert werden

Die Anwendung des Tatbestandes der Volksverhetzung sei für Juristen grundsätzlich sehr komplex. Bei der 3. Tatvariante des § 130 Abs.3 StGB gelte es zu bewerten, ob eine Verharmlosung eines von den Nationalsozialisten begangenen Kriegsverbrechens vorliege. Im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit habe der Gesetzgeber eine Restriktion in das Gesetz eingebaut:

Die Äußerungen des Täters müssen geeignet sein, um den öffentlichen Frieden zu stören. Dabei ging man Anfang der neunziger Jahre davon aus, dass die Aussagen geeignet sein müssen, eine Art „Pogromstimmung“ entstehen zu lassen, wo die Bevölkerung regelrecht aufgehetzt werde. Es sei daher ganz wichtig, zu verstehen: Das Schutzgut dieses Strafgesetzes ist der „Öffentliche Frieden“.

Insofern sei zunächst einmal gar nicht jede Verharmlosung automatisch strafbar. Im Laufe der vergangenen 30 Jahre hab sich dazu einiges an Rechtssprechung und Gerichtsurteilen angesammelt. Aus diesen Urteilen ergebe sich, dass laut Bundesverfassungsgericht (BVG) das „Leugnen oder Billigen“ des Holocausts grundsätzlich immer strafbar sei, da in diesen Fällen eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert sei. Das gelte aber nicht für das „Verharmlosen“. Beim „Verharmlosen“ müsse immer explizit geprüft werden, ob die Äußerungen geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören. Und im Fall Höschele habe sowohl das Amtsgericht München als auch die Staatsanwaltschaft nicht oder höchstens rudimentär geprüft, ob der öffentliche Friede durch Höscheles Aussage gestört worden sei.

Im Jahr 2018 fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Grundsatzentscheidung darüber, wann eine Verharmlosung geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, und wann nicht. Das BVerfG definierte quasi, wann eine Verharmlosung von Verbrechen den öffentlichen Frieden stören würde:

„Das BVerfG gab vor, dass die Aussage der Verharmlosung sich so auf den Zuhörer auswirken müsse, dass dieser möglicherweise in eine rechtsgutgefährdende Stimmung, eine sogenannte Pogromstimmung gerate,“ erklärte Sattelmaier die Definition des Bundesverfassungsgerichts.

Nicht ausreichen würden zum Beispiel eine Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas oder das Hervorrufen von Ängsten. Aber mit genau dem Letztgenannten habe das Amtsgericht den Mandanten verurteilt, so der Rechtsanwalt weiter.

Dabei müsse man sich im Fall Höschele fragen, ob es sich überhaupt um eine Verharmlosung im Sinne des Gesetzgebers handele. Dazu erklärte Sattelmaier:

„Die Staatsanwaltschaften sind in der Coronazeit dazu übergegangen, bereits jegliche noch so geringe Bezugnahme auf Verbrechen der Nationalsozialisten als Verharmlosung zu werten und dann anzuklagen. Und zahlreiche Gerichte – nicht alle – machen das mit.“

Eine Gleichsetzung von „damals und heute“ sei offenbar gar nicht mehr erforderlich. Dabei beziehe sich Höscheles erste Aussage gar nicht auf den Nationalsozialmus, sondern auf die Präambel des Bundeslandes Bayern und die aus dem Jahr 1946 stammende bayrische Landesverfassung.

Handelt es sich bei Höscheles Aussage überhaupt um eine Verharmlosung von Nazi-Verbrechen?

Höscheles zweite Aussage erläuterte der Strafverteidiger wie folgt: In der zweiten Äußerung nehme Höschele Bezug auf die Vernichtungslager Auschwitz und Dachau. Er stelle fest, dass es 75 Jahre danach wieder Vorschriften zum Separieren von Menschen gebe. Diesbezüglich müsse man wissen, so der Anwalt, dass auf der Demo in München die Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Gesichtsmaske tragen konnten, in einem von der Polizei festgelegtem Extra-Areal separiert von den anderen Demonstrationsteilnehmern stehen mussten.

Jeder möge selbst entscheiden, ob er Höscheles Aussage in diesem Kontext als Verharmlosung des Holocausts bewertet, schlug Sattelmaier vor. Es sei in jedem Fall eine Meinungsäußerung:

„Man muss diese Meinung nicht teilen, aber als Jurist kann ich sagen, dass ich diese Meinungsäußerung für nicht strafbar erachte. Denn es handelt sich nicht um eine Verharmlosung im Sinne des Gesetzes und schon gar nicht ist die Aussage geeignet den öffentlichen Frieden zu stören.“

Das Gericht werfe Höschele nun allerdings vor, dass er den öffentlichen Frieden mit seinem Aufruf „Widersetzt Euch den Maßnahmen“ gestört habe und damit den Tatbestand erfüllt habe. Diese Aussage habe sein Mandant aber in seiner Rede erst an viel späterer Stelle und in einem völlig anderen Kontext geäußert. Insofern könne man diesen Aufruf jetzt nicht mit seinen an früherer Stelle getätigten Aussagen „verwursten“, um dann daraus irgendwie eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 Absatz 3 StGB zu konstruieren.

Der Kölner Strafverteidiger Dirk Sattelmaier berichtet auf seinem Telegramkanal in der Videoreihe „Neues aus dem Gerichtssaal“ regelmäßig von besonderen Gerichtsverfahren und von Fällen, die er als Strafverteidiger vertritt. „

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor
Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor

Begreifen Sie es immer noch nicht?

Das Grundgesetzt der BRD ist irrelevant!

Wir Menschen haben einzig und allein das

Grundrecht auf den Tod. Das ist unser

Gutes Recht. Unsere Kinder und Enkel

werden für unser Grundrecht einstehen!

Haben Sie denn noch irgendeine Frage?

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor

“ Skandal-Urteil: Fast drei Jahre Haft für (Nicht-)Impfarzt

Das Landgericht Bochum hat den Arzt Heinrich Habig zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt und die sofortige Vollstreckung des Haftbefehls angeordnet. Dabei handelt es sich nur um ein Teilurteil für 207 Fälle, in denen der Mediziner falsche Impfbescheinigungen erstellt hat. Dem Arzt drohen damit weitere Prozesse und weitere Haftstrafen. Vor der Urteilsverkündung sagte Habig: „Ich hoffe, die Gerechtigkeit obsiegt. Früher oder später“.

„Die Begründung des Urteils lässt sehr zu wünschen übrig“, schreibt der Rechtsanwalt und Prozessbeobachter Chris Moser in seinem Telegram-Kanal: „Es wurden lediglich Behauptungen aufgestellt, keine einzige Subsumtion vorgenommen. Für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gibt es nach Ansicht des Gerichtes keine Anhaltspunkte. Stattdessen wirft das Gericht Heinrich Habig eine ‘rechtsfeindliche Gesinnung‘ vor.

Das Fazit des Anwalts: „Vom Standpunkt eines Juristen kann ich nur sagen, dass dieses Urteil einen Tiefpunkt deutscher Justiz darstellt.“ Der Pianist und Anti-Corona-Maßnahmen-Aktivist Arne Schmitt meldete nach Verkündung des Urteils eine Spontan-Demonstration vor dem Landgericht an.

Spontan-Demonstration vor dem Gericht
Die „Polizisten für Aufklärung“ fassen das Urteil wie folgt zusammen: „Aus Sicht der Kammer ist H. Habig schuldig. Der Tatbestand wurde objektiv und subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe lagen nicht vor. Notwehr bzw. Nothilfe ist grundsätzlich gegen Gesetze unzulässig. Die Patienten hätten den Rechtsweg beschreiten können. Verbotene Vernehmungsmethoden nach 136a Strafprozessordnung lagen nicht vor. Die Patienten wurden auch nicht durch die Polizeibehörden (oder die Staatsanwaltschaft) getäuscht. Begründung: Grundlage für die polizeilichen Maßnahmen war ein amtsgerichtlicher Beschluss. Unzulässiger Druck wurde nicht ausgegübt. Ob es sich wirklich um eine Schutzimpfung handelt ist irrelevant, da der Gesetzgeber die Impfung als solche bezeichnet und einordnet. Gewerbsmäßig hat H. Habig nicht gehandelt.“

Reklame Alexander Heil banner

Das Verbrechen von Habig: Er soll in tausenden Fällen falsche Impfbescheinigungen ausgestellt haben. Obwohl er dafür kein Geld verlangte, wurde im vorgeworfen, gewerbsmäßig gehandelt zu haben. Was das Gericht nun allerdings für nicht erwiesen erachtet. Habig ist Facharzt für Naturheilkunde und betrieb seine Praxis als Familienbetrieb im Nordrhein-Westfälischen Recklinghausen.

Nach eigener Einschätzung hat Habig Menschen geholfen, die sich in einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage befanden und auf die „existenzieller Druck“ bezüglich der Impfung ausgeübt worden ist. Der Arzt berief sich dabei auf Notwehr. Für ihn habe es lediglich die Wahl gegeben, seine Patienten wider besseren (Ge)Wissens zu „impfen“ – oder ihnen eine Impfbescheinigung auszustellen, um sie so aus einer empfundenen oder tatsächlichen Notlage zu befreien.

So stellte er etwa eine Impfbescheinigung aus für eine frischgebackene Mutter, die Besorgungen außerhalb der Klinik erledigen musste und nur gegen Vorlage einer Impfbescheinigung zurück zu ihrem Neugeborenen durfte. Oder für einen 18-Jährigen, der sich nicht impfen lassen wollte, da sein gleichaltriger Freund nur einen Tag nach seiner Impfung gestorben war.

Ungeimpft als Blinddarm

Zu dem Zeitpunkt, als der Arzt die Impfbescheinigungen ausstellte, gab es eine massive, in meinen Augen verfassungsfeindliche Diskriminierung von Ungeimpften sowie Hass und Hetze gegen diese. Unter anderem wurden sie von einer ZDF-„Satirikerin“ mit einem Blinddarm verglichen, den es zu entfernen gelte.

Habig erteilte die Impfbescheinigungen ohne Impfungen nach eigenen Angaben aus bestem Wissen und Gewissen. Er macht geltend, dass er sich der Gefahren der genbasierten mRNA-Wirkstoffe schon sehr früh bewusst gewesen sei. Er habe sich, so Habig, damals schlicht und einfach informiert und sich dem Hippokratischen Eid sowie dem Wohl seiner Patienten mehr verpflichtet gefühlt als der Gesetzeslage.

Die Polizei kam auf die Spur Habigs durch Denuntiation. Eine Arzt-Kollegin hatte Argwohn geschöpft und ihn angezeigt. Er wurde von der Polizei observiert. Sodann drang die Polizei in die Wohnung und die Praxis des Arztes ein und durchsuchte diese. Auch zu vielen Patienten kam die Polizei und durchsuchte deren Wohnräume. Einige wurden zu Blutentnahmen genötigt durch die Polizei, um so den vermeintlichen Nachweis führen zu können, dass die betreffende Person nicht geimpft ist. Fachleute bestreiten allerdings, dass so ein Nachweis möglich ist.

Unfaires Verfahren

Gegen das Vorgehen der Justiz und der Vorsitzenden Richterin gab es massive Vorwürfe. In einigen Fällen soll Patienten Straffreiheit zugesichert worden sein im Gegenzug für ein Geständnis . Die Kammer soll Prozess-Besucher systematisch schikaniert haben, etwa durch doppelte und besonders intensive Sicherheitskontrollen. Der Arzt wurde wie ein Schwerverbrecher in Fuß- und Handfesseln vorgeführt, die ihm erst kurz vor Verhandlungsbeginn abgenommen wurden. Teilweise musste er gefesselt im kalten Gerichtskeller stundenlang warten. Erst nach Hinzuziehen eines Wahlverteidigers wurde diese Schikane unterbunden.

Als an Habigs Geburtstag seine Frau im Gerichtssaal auf ihren Mann zuging, um ihm persönlich zu gratulieren und ihn zu umarmen, unterband das die Richterin Petra Breywisch-Lepping, indem sie hektisch die Justizvollzugsbeamten rief und aufforderte, eine Umarmung zu verhindern. Breywisch-Lepping führte den Prozess laut Beobachtern in einer Art und Weise, die den Eindruck einer massiven Voreingenommenheit gegenüber dem Arzt vermittelte. Doch entsprechende Befangenheitsanträge bügelte die Kammer in einer Art und weise an, die an autoritäre Staaten erinnert.

Richterin Petra Breywisch-Lepping (Mitte) mit ihren Richterkollegen
Auf Anordnung der Staatsanwältin musste Habig im Gefängnis erschwerte Bedingungen ertragen. So war bei den ohnehin nur zweimal Treffen mit seiner Frau neben einem Justizvollzugsbeamten immer noch eine extra von Staatsanwältin Tophoff beauftragte Frau anwesend mit dem Auftrag, aufmerksam mitzuhören. Als sich die beiden über vergangene Urlaube unterhielten, schloss die Staatsanwaltschaft daraus prompt eine „erhöhten Fluchtgefahr“.

Seine beiden Enkelkinder im Alter von acht und zehn Jahren, mit denen Habig vor der Festnahme täglich Kontakt hatte, durften während der gesamten einjährigen Haftzeit ihren Großvater nur einmal sehen.

‘Befreiung aus Zwangslage‘

Anwalt Moser ist überzeugt: „Es sitzen die Falschen im Gefängnis.“ Angesichts der heute als erwiesen geltenden Nebenwirkungen gab es laut Moser eine Menge guter Gründe, im Falle Habig von einer Nothilfesituation auszugehen. Die staatliche Impfkampagne sei mit „Zwangsmaßnahmen“ und einer „Hetzkampagne“ durchgesetzt worden. Das Ausstellen „dieser Impfbescheinigungen“ war laut Moser deshalb die einzige Maßnahme, um die Patienten nicht nur nicht zu impfen, sondern sie auch aus ihrer Zwangslage zu befreien.

Mich persönlich macht das Urteil wütend, traurig und fassungslos. Ich selbst habe einen Fall in der eigenen engen Verwandtschaft, in der ein Arzt eine Minderjährige ohne jede Aufklärung mit einem Impfstoff impfte, der für ihr Alter gar nicht zugelassen war. In Bobingen bei Augsburg impfte ein Arzt eine Neunjährige ohne Zustimmung ihrer Eltern mit einem mRNA-Stoff, der für Kinder ebenfalls nicht zugelassen war. Fälle dieser Art gab es zuhauf. Von der nicht ausreichenden Aufklärung gar nicht zu reden. Oder der Lüge Lauterbachs, die Impfung sei Nebenwirkungsfrei.

Falsche Tat?

Ich habe auf meiner Seite zahlreiche Artikel darüber veröffentlicht, dass Schwerverbrecher vom Kinderschänder bis zum Frauenmörder auf freiem Fuss sind, weil die Justiz überlastet ist, oder weil Gerichte milde Bewährungsstrafen verhängen. Verzeihen Sie mir, aber mir bleibt hier nur noch Galgenhumor: Hätte Habig Kindesmissbrauch begangen, und hätte er noch dazu einen Migrationshintergrund – er hätte beste Chancen, heute ein freier Mann zu sein.

Dafür, dass er Tausende Menschen, die sich nicht einer neuartigen Gentherapie unterziehen wollten und unter totalitärem Druck, sich dieser auszusetzen, vor potentiellen Nebenwirkungen schützte, wird Habig nun behandelt wie ein Schwerverbrecher. Genau das war offenbar beabsichtigt: Statt die Verantwortlichen für die grundgesetzwidrige Corona-Politik zur Verantwortung zu setzen, bestraft die Justiz diejenigen, die sich gegen diese gewehrt haben. Der Recklingshauser Mediziner ist nicht der einzige Arzt, der im Gefängnis sitzt wegen „Corona“-Vergehen. Und die Mehrheit schweigt und lässt das geschehen. “

Haben Sie denn sonst noch irgendeine Frage?

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor

“ …. – Über die unerträgliche Instrumentalisierung von Vorwürfen
des Antisemitismus und der Holocaust-Relativierung gegen Kritiker
eines gefährlichen und bis dato nicht aufgearbeiteten Versagens
der Regierungen. …. -“

Eine BRD-Regierung benutzt stets ihr nicht „aufgearbeitetes“
Versagen, weil diese Jenes nicht wahr haben wollen können.

“ …. – Und die Mehrheit schweigt und lässt das geschen. …. -“

Der oben zitierte Artikel ist von Boris Reitschuster, den ich,
verzeiht mir, anscheinend nicht ordentlich ins Nirvana sandte.

Alle Gerichte der BRD urteilen „Im Namen des Volkes“, nicht wahr!?

Nun, dann schlendert so ein unrasierter Grün-Brauner Dibbuk auf
einen Plan, und erklärt tatsächlich: “ Es gibt kein Volk, und
darum gibt es auch keinen Verrat am Volk. “

Oh, jeh, oh jeh, dieser Dibbuk steht ja ganz alleine da!

“ …. – Und die Mehrheit schweigt und lässt das geschen. …. -“

Haben wir da noch Töne? Ihr Künstler, oder Bespaßungskraten?

Wie wir Wesen schon sagten:

“ Diese da? Hoffnungslos verloren; laßt uns weiterziehen!“

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor

“ …. – Über Kometen – ….

R. Honas, der Sohn R. Jehosuas, erwiderte:

Er reißt den Vorhang durch, rollt ihn fort,

und das Licht des Himmels wird sichtbar.

R. Asi erwiderte: Es ist ein Stern, der sich

aus der einen Seite des Orion herausreißt;

sein Gefährte auf der entgegengesetzten Seite

sieht ihn und erschrickt, und es erscheint,

als ginge er (am Orion) vorüber. …. “

(Talmud, Berakhoth IX, i-v, Fol. 58b –
Goldschmidt, Berlin, Jüdischer Verlag, 1930)

“ Semuel wies auf einen Widerspruch hin: Es heißt:

‚ER schuf As, Orion und Kima, dagegen heißt es

‚ER Schuf Kima und Orion; wie ist dies zu erklären?

Wenn nicht die Wärme des Orion, könnte die Welt

nicht vor der Kälte des Kima bestehen, und wenn

nicht die Kälte des Kima, könnte die Welt nicht

vor der Wärme des Orion bestehen. ….

Das ist es, was der All-Barmherzige zu Ijob sprach:

Könntest Du die Bande des Kima knüpfen, würdest Du

die Fessel des Orion lösen. …. “

HaShem segne Euch, behüte Euch und schenke Euch Frieden !

In Liebe, Eure Julia & Reinhold Alefelder

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
Antwort an  Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor

Geistlose Notstand verkündend,

erkennt Ohnmacht, denkend!

Natürlich, Unberührbare,

verschriehen,

irgend Löchern hausend,

Ratten, niemand sprechend,

haltend Spiegel im Gesicht,

nicht wagend zu ertragen,

verloren!

Hört Ihr nicht? …. —- !

Wir Sind !

Nicht All-Ein !

Reinhold Alefelder
Reinhold Alefelder
9 Monate zuvor

“ “ …. Dann traten die Kinder hinaus aus Nacht und Wald,
und nachdem sie Bettler geworden waren, suchten sie Städte
und Jahrmärkte auf. Man bemitleidete sie. Sie machten
Karriere und erlangten Berühmtheit. Man beschloß, sie
miteinander zu verheiraten. Die Verlobung fand an einem
Markttag statt. Die Hochzeit sollte am Geburtstag des
Königs gefeiert werden. In einer riesigen, mit Laubwerk
geschmückten Höhle, vor wuchtigen Steinen als Tischen,
würden alle sitzen und sich satt essen an den Resten
von der königlichen Tafel, die man den Armen zu geben
pflegt. Und alle würden singen und singen. ….“

(Elie Wiesel – Chassidische Feier – Herder 1988)